Die Bundesverfassung gewährleistet in Artikel 50 die Gemeindeautonomie nach Massgabe des kantonalen Rechts. Die KdK arbeitet regelmässig mit den Städten und Gemeinden zusammen. Diese sind auf nationaler Ebene in zwei Dachverbänden zusammengeschlossen: dem Schweizerischen Städteverband (SSV) und dem Schweizerischen Gemeindeverband (SGV).

nach oben